Geschäftsbedingungen (AGB)
01 Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit Vertragspartnern, die Unternehmer sind (nachstehend kurz als „Kunden“ bezeichnet).
2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Schweigen unsererseits auf die Übersendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt nicht als Zustimmung zu deren Einbeziehung. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos erfolgt.
02 Angebot, Auftragsbestätigung, nachträgliche Vertragsänderungen
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, d.h. sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, ein Angebot abzugeben. Ist eine Bestellung als Angebot des Kunden zu qualifizieren, so können wir dieses Angebot innerhalb zwei Wochen annehmen.
2. Verträge mit Kunden werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung wirksam, spätestens jedoch durch unsere Ausführungsleistung. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden bezüglich der Durchführung des Vertrages werden in der Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt. Ausführungsänderungen bleiben dem Kunden vorbehalten. Sämtliche nachträglichen Änderungen, Nebenabreden, Individualabreden und sonstigen Vereinbarungen, die vom Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen der Schriftform. Fallen im Zusammenhang mit späteren Änderungswünschen des Kunden Zusatzleistungen an, sind diese gesondert auf der Basis vergleichbarer Positionen und, soweit solche fehlen, angemessen entsprechend der Üblichkeit zusätzlich zu vergüten.
3. Technische und gestalterische Abweichungen gegenüber Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions‐, Entwicklungs‐ und Materialänderungen auf Grund technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, sofern und soweit die Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist. Sie sind für den Kunden regelmäßig zumutbar, wenn der mit unseren Leistungen verbundene Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird, sofern der Kunde nicht ein besonderes Interesse an der Erbringung der unveränderten Leistung hat.
4. Wir können Vertragsleistungen ganz oder teilweise Dritten (Erfüllungsgehilfen) übertragen, insbesondere, wenn Leistungen in den Aufgabenbereich von Sonderfachleuten fallen.
03 Unterlagen
1. Der Kunde verpflichtet sich, uns sämtliche erforderlichen Ausführungsunterlagen zur Verfügung zu stellen und uns laufend alle zur Ausführung des Auftrages notwendigen und dienlichen Informationen schriftlich zu erteilen, sowie auch die für die Teilleistungen geforderten Freigaben zu erklären.
2. An Skizzen, Abbildungen, Diagrammen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konstruktionsangaben sowie sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums‐ und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
04 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gelten unsere Preise zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Aurich. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung. Bei vereinbarter Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt der am Tag des Vertragsabschlusses vereinbarte Preis. Wir sind zu Preisänderungen berechtigt und verpflichtet, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Wir werden den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Die für die Preissenkung oder –erhöhung maßgeblichen Kostenfaktoren werden wir auf Verlangen des Kunden nachweisen. Preiserhöhungen sind darüber hinaus nur im angemessenen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung berücksichtigenden Rahmen und nur insoweit zulässig, als hierdurch eine Gewinnschmälerung vermieden, jedoch kein zusätzlicher Gewinn erzielt wird. Übersteigt die Preiserhöhung 5,0 % des Lieferwertes, kann der Kunde binnen zwei Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag mit Wirkung zum Beginn der Preiserhöhung zurücktreten. Im Falle des Rücktritts bleibt der Kunde zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen verpflichtet.
2. Unsere Lieferungen und Leistungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung rein netto (ohne Abzug) fällig. Die Annahme von Scheck und Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber und nur unter Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit und gegen Vergütung der Diskontspesen. Im Falle eines Scheck‐ oder Wechselprotestes sind wir berechtigt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung zu verlangen. Bei Werkleistungen können wir entsprechend dem Leistungsfortschritt für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen.
3. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Verzugszinsen sind höher oder geringer als die gesetzlichen Zinsen anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit höheren Zinsen oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug, Verschlechterung der Wirtschaftslage des Kunden oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind wir berechtigt, sämtliche noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, die Geltendmachung dieser Rechte durch Sicherheitsleistung in Form selbstschuldnerischer Bankbürgschaft in Höhe unseres Zahlungsanspruches nebst Zinsen und Kosten abzuwenden.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten und von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.
05 Lieferungen und Teillieferungen, Lieferverzug
1. Die in unseren Angeboten angegebenen Lieferzeiten sind freibleibend. Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und Leistung vereinbarter Akontozahlungen durch den Kunden, nicht jedoch vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Ist der Kunde zur Beibringung von Genehmigungen, Freigabeerklärungen, Einbauplänen, Vorauszahlungen, Bescheinigungen oder sonstigen Unterlagen verpflichtet, so beginnt die Lieferzeit erst mit vollständiger Ablieferung dieser Unterlagen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn zu diesem Termin der Vertragsgegenstand unser Werk verlässt oder wir dem Kunden unsere Versandbereitschaft mitteilen.
2. Unsere Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten, Betriebs‐ oder Transportstörungen, Materialverknappungen, Import‐ und Exportrestriktionen oder vergleichbare unvorhersehbare Hindernisse, auf deren Entstehung oder Beseitigung wir keinen Einfluss haben und die uns oder unseren Lieferanten die Leistung nachträglich wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängern die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung samt angemessener Wiederanlauffrist.
3. Im Falle nicht ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Ereignisse, die uns nachträglich unsere Leistungspflichten unmöglich machen oder wesentlich erschweren, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne gegenüber dem Kunden wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung schadensersatzpflichtig zu werden. Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert und erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstattet. Erklären wir uns auf Verlangen nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
4. Werden uns unregelmäßiger Zahlungsverkehr, Vermögensverschlechterungen, Zahlungseinstellungen, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Antragstellung auf Insolvenzeröffnung des Kunden bekannt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl gegen Nachnahme oder Vorkasse zu liefern. Der Kunde ist berechtigt, die Geltendmachung dieser Rechte durch Sicherheitsleistung in Form selbstschuldnerischer Bankbürgschaft in Höhe unseres Zahlungsanspruches nebst Zinsen und Kosten abzuwenden.
5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilberechnungen unserer Leistungen berechtigt, sofern selbige für den Kunden zumutbar sind.
6. Wir haften bei Lieferverzug in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften auch für ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung ist jedoch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, die vorliegt, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des verspäteten Lieferwertes, maximal jedoch in Höhe von 5,0 % des verspäteten Lieferwertes. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis über einen höheren Verzugsschaden zu erbringen. Weitergehende Ansprüche und Rechte des Kunden sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Seite 4 von 9 Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
06 Verpackung und Versand, Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt der Versand auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Vertragsgegenstand wird von uns handelsüblich verpackt; die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen. Eine Transportsicherung erfolgt auf Wunsch und Kosten des Kunden. Wir haften nicht für Verlust, zufälligen Untergang oder Verschlechterung versendeter Ware.
2. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder an die sonst zur Versendung bestimmte Person, spätestens mit Verlassen unseres Werks oder Lagers auf den Kunden über. Die Gefahr geht auch über, wenn der Vertragsgegenstand vom Kunden abgenommen wird, die Bereitstellung dem Kunden mitgeteilt oder die Lieferung auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird.
3. Schadensersatzforderungen gegen haftende Dritte und/oder Versicherungen treten wir hiermit an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an. Weitere Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.
07 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller uns zustehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Soweit wir mit dem Kunden Zahlung auf Grund des Scheck‐ Wechsel‐Verfahrens gesondert vereinbart haben, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung der vom Kunden akzeptierten Wechsel. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware unter angemessener Fristsetzung zu verlangen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Bei noch nicht erfolgter Lieferung sind wir berechtigt, die Ware zurückzubehalten oder die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden bezahlt sind. Im Herausgabeverlangen bzw. der Zurückhaltung des Vertragsgegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Alternativ können wir auch vom Vertrag zurücktreten.
2. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Verletzt der Kunde diese Pflicht, haftet er uns gegenüber auf Schadensersatz.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Rechnungsbetrages inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer an die ENERCON GmbH ab, die die Abtretung annimmt, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretenen Forderungen beziehen sich im Falle eines Kontokorrentverhältnis zwischen dem Kunden und seinem Abnehmer oder Dritten auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers oder von Dritten auf den „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Der Kunde ist verpflichtet, den Erlös aus der Weiterveräußerung unserer Ware jeweils sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zum Einzug der Forderungen zu widerrufen und die Einziehung selbst zu übernehmen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, Zahlungseinstellungen vorliegen Seite 5 von 9 und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist. Im Falle des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware und zum Einzug der Forderungen; wir können insofern verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Im Innenverhältnis gegenüber Kunden entstehen uns hierdurch keine Verpflichtungen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
5. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
08 Gewährleistung
1. Für Mängel des Vertragsgegenstandes haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs‐ und Rügepflichten gemäß § 377 HGB durch den Kunden nach folgenden Regelungen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden auffallen, zu untersuchen. Zu offensichtlichen Mängeln zählen u.a. das Fehlen von Handbüchern sowie leicht sichtbare Beschädigungen des Vertragsgegenstandes. Offensichtliche Mängel sind uns gegenüber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später erkennbar werden, sind uns gegenüber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen schriftlich mit Fehlerreport und Angaben zu Einsatz‐ und Umgebungsbedingungen und den letzten Eingaben zu rügen. Verletzt der Kunde die Untersuchungsund Rügepflichten, gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt.
3. Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes vorbehaltlich der Ziff. 8.5. vorliegt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung eines mangelfreien Vertragsgegenstandes durchzuführen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einem anderen Ort als Aurich erbracht werden und die Verbringung ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht entspricht. Mangelhafte Vertragsgegenstände sind uns gegen Kostenerstattung einzusenden. Sollte dies unmöglich oder wirtschaftlich nicht angemessen sein, ist uns Gelegenheit zu geben, die behaupteten Mängel zu begutachten; die mangelhaften Vertragsgegenstände sind uns zur Verfügung zu stellen und im Fall der Lieferung eines mangelfreien Vertragsgegenstandes zurückzugeben. Sollte eine der beiden Arten der Nacherfüllung oder beide Arten unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Für unerhebliche Mängel ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
4. Sollte die in Ziff. 8.3. genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder die Vergütung entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Regelungen zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei schuldhafter Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung; ebenso, wenn diese zum zweiten Mal misslingt, es sei denn, dass sich aus der Art des Vertragsgegenstandes, des Mangels oder der sonstigen Umstände etwas anderes ergibt. Die vorstehend genannten Regelungen gelten auch bei Lieferung eines anderen Vertragsgegenstandes oder einer geringeren Menge.
5. Sofern wir zur Erstellung von Individualsoftware verpflichtet sind und ein Mangel der Software vorliegt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Nacherfüllung in Form von Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Software zu leisten. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu begutachten. Im Fall der Lieferung einer mangelfreien Software, ist uns die mangelhafte Software herauszugeben. Der Kunde ist berechtigt, die von uns gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn die Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist. Der Kunde ist zur eigenen Beseitigung des Mangels und zum Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen nur nach erfolglosem Ablauf einer uns zur Nacherfüllung angemessenen schriftlich gesetzten Frist berechtigt, es sei denn, eine Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Regelungen entbehrlich. Selbstvornahme und Ersatz der Aufwendungen sind ausgeschlossen, wenn wir berechtigt sind, die Nacherfüllung zu verweigern. Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag nach gesetzlichen Regelungen zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei schuldhafter Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung. Für unerhebliche Mängel ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Unsere Mängelhaftung bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Regelungen über den Werkvertrag.
6. Es wird keine Gewährleistung in nachfolgenden Fällen übernommen: Fehlerhafte Montage, Anschluss und Bedienung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie natürliche Abnutzung des Vertragsgegenstandes, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen.
7. Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistung verjähren gemäß Ziff. 13.1.
8. Die Haftung auf Schadens‐ und/oder Aufwendungsersatz wegen Mängeln richtet sich nach Ziff. 10. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
09 Abnahme
1. Sofern wir zur Erstellung von Individualsoftware verpflichtet sind, gilt die Abnahme der Software als erfolgt, sofern ein vertraglich geschuldetes Benutzerhandbuch dem Kunden übergeben wurde, der Kunde die Software in Gebrauch nimmt und über eine zur Überprüfung der Software angemessene Zeit nutzt.
10 Haftung
1. Wir haften bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Wir haften ferner in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, die vorliegt, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund ‐ ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und sonstiger Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung, weiterhin für Ansprüche aus Schäden, die außerhalb des Vertragsgegenstandes liegen, für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall und für Datenverlust des Kunden sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.
5. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.
6. Vorstehende Regelungen für Schadensersatzansprüche gelten auch für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.
11 Rücktritt
1. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir eine Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln bleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung/Leistung besteht.
2. Wird der Vertrag durch Rücktritt, gleich aus welchem Grund, aufgehoben, ist der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung für die Dauer der Überlassung des Vertragsgegenstandes verpflichtet.
12 Rückabwicklungsvereinbarung und Nichtabnahmeentschädigung
1. Wird der Vertrag trotz wirksamen Vertragsverhältnisses einvernehmlich vorzeitig und ohne Erfüllung unserer Verpflichtungen aufgehoben, ist der Kunde zur Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung verpflichtet.
2. Die Nichtabnahmeentschädigung umfasst unsere für die Abwicklung des Vertrages getätigten Aufwendungen wie z.B. Beschaffung von Rohteilen, Programmier‐, Konstruktions‐, Fertigungs‐ und Verwaltungskosten und den entgangenen Gewinn. Die Höhe der Nichtabnahmeentschädigung Seite 8 von 9 beträgt pauschaliert 10 % des Lieferwertes. Die Nichtabnahmeentschädigung ist höher oder geringer anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Aufwendungen nachweist.
13 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung/Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke) und der §§ 478, 479 BGB (Lieferantenregress). Hierfür gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 13.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel in Zusammenhang stehen. Soweit Schadensersatzansprüche bestehen, die nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen, gilt eine Verjährungsfrist von 18 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt für Schadensersatzansprüche mit Entstehung des Anspruchs und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners.
3. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 13.1. und 13.2. gelten mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes und bei Arglist. Sie gelten ferner nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
14 Kündigung
1. Kündigt der Kunde gemäß § 649 BGB, so sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung unserer durch die Aufhebung des Vertrages ersparten Aufwendungen und erlangten Vorteile zu verlangen. Die Aufwendungsersparnis wird pauschal mit 30 % der auf die ausstehenden Leistungen entfallenden Vergütung angesetzt. Wir und der Kunde sind berechtigt, eine niedrigere bzw. höhere Aufwendungsersparnis nachzuweisen.
2. Die Vertragsparteien können Verträge über Werk‐ und Dienstleistungen außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund für unsere außerordentliche Kündigung gelten insbesondere der Zahlungsverzug mit zwei fälligen Zahlungsverpflichtungen, die nicht nur unerhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage des Kunden, insbesondere bei Einleitung von Insolvenzverfahren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie der wiederholte Verstoß gegen vertragliche Mitwirkungspflichten des Kunden trotz schriftlicher Abmahnung durch uns.
15 Gewerbliche Schutzrechte
1. Wir gewährleisten, dass unsere Vertragsgegenstände und Leistungen frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter (Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken, Urheberrechte) sind, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich festgelegten Umfang einschränken oder ausschließen, sofern diese in der Bundesrepublik Deutschland registriert und veröffentlicht worden sind.
2. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch gewerbliche Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so haben wir in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, entweder den Vertragsgegenstand so abzuändern, dass er aus dem Schutzbereich herausfällt oder die Befugnis zu erwirken, dass der Vertragsgegenstand uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden kann. Wir sind wahlweise auch berechtigt, den Vertragsgegenstand gegen Erstattung der Vergütung abzüglich Nutzungsersatzes für die Dauer der Nutzung durch den Kunden zurückzunehmen.
16 Software
1. Alle durch den Kunden bei uns bezogenen Programme sind urheberrechtlich geschützt und können vom Kunden nur nach Unterzeichnung eines schriftlichen Software‐Lizenzvertrages bezogen und genutzt werden. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches, einfaches Recht zur Nutzung der Software eingeräumt (Nutzungslizenz). Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Die Software wird zur Verwendung auf dem hierfür bestimmten Vertragsgegenstand überlassen.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Software nach dem vertraglich bestimmungsgemäßen Zweck einschließlich der Fehlerberichtigung zu benutzen. Die Erstellung einer Sicherungskopie ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung der künftigen Benutzung erforderlich ist. Das Beobachten, Untersuchen und Testen des Programms durch Laden, Anzeigen, Ablaufen und Übertragen ist nur zur Ermittlung der dem Programm zu Grunde liegenden Ideen und Grundsätze zulässig. Kopien unserer Programme und Dokumentationen sind mit einem Copyright‐Vermerk zu versehen.
3. Die Überlassung des Quellcodes bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Quellenprogramme können dabei nur überlassen werden, sofern wir hierzu berechtigt sind und uns die Überlassung möglich ist. Die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform (Dekompilierung) ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 69e UrhG zulässig.
17 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Vertragsbeziehung ist Aurich. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendbarkeit internationalen Rechts, z.B. des UNKaufrechts, ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für die Vertragsparteien für alle Ansprüche aus der Vertragsbeziehung ist das für den Sitz der Firma ENERCON GmbH zuständige Amts‐ bzw. Landgericht.
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